Gerade in kleinen Familienbetrieben werden nicht selten Angehörige beschäftigt. Damit diese Beschäftigungsverhältnisse steuerlich voll anerkannt werden können, ist einiges zu beachten.
Wie bei Ehegattenarbeitsverhältnissen auch werden Verträge zwischen Angehörigen steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden, informiert Steuerberater Roland Franz aus Essen.
Wer fällt darunter?
Angehörige sind zum Beispiel der/die der Verlobte oder der/die Ehegatte/in, wobei dies auch für geschiedene Paare gilt. Ebenso Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, auch wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist. Daneben Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Dies gilt auch dann, wenn das Pflegeverhältnis nicht mehr, aber eine einer Eltern-Kind-Beziehung vergleichbare Verbindung noch besteht.
Was ist zu beachten?
Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 zwar Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die bei der Finanzverwaltung elektronisch geführten Lohnsteuerabzugsmerkmale abgeglichen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch ist es laut Steuerprofi Franz ratsam, das Gehalt auf das Konto des Angehörigen zu überweisen. Eine Barauszahlung ist zwar grundsätzlich möglich, sollte jedoch wegen mangelhaften Nachweismöglichkeiten vermieden werden. Das Gehalt muss zudem angemessen sein, also z.B. den Tarifvereinbarungen entsprechen. Es sollten darüber hinaus bereits im Anstellungsvertrag die Arbeitsaufgaben des Angehörigen genau bezeichnet werden. Wird ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt, weil nicht alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lohnzahlungen und Sozialleistungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.