Im September hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil in der europaweit seit 2019 diskutierten Frage der Arbeitszeiten-Erfassung gefällt. Demnach ist diese ab sofort umzusetzen. Viele Betriebe stellt dies vor Herausforderungen.
Am 14. September hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass in Deutschland eine generelle Pflicht besteht, die Arbeitszeiten zu erfassen. Hintergrund für das Urteil war ein Rechtsstreit über die Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei der Auswahl eines Arbeitszeiten-Erfassungssystems. Das BAG berief sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil, das der Europäische Gerichtshof bereits 2019 zum Thema gefällt hatte. Dieses „Stechuhr-Urteil“ erklärte die Arbeitszeiten-Erfassung schon damals zur Pflicht. Eine Umsetzung hierzulande blieb bislang jedoch aus. Das ändert sich nun schlagartig. Arbeitgeber stellt dies vor Herausforderungen. Vor allem die noch dünne Informationslage sorgt für Unsicherheit: Für wen gilt die Arbeitszeiten-Erfassung? Wie ist diese umzusetzen? Welche Strafen drohen bei Missachtung oder Verletzung der Pflicht? Noch sind nicht alle diese Fragen eindeutig zu beantworten.
Viele offene Fragen
Klar ist lediglich: Die Pflicht zur Arbeitszeiten-Erfassung gilt mit der Urteilsverkündung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) und damit bereits jetzt und ist für alle Arbeitgeber bindend. Alle weiteren Fragen, also z. B. wie genau die Daten erfasst und nachgehalten werden müssen, ob sie an eine bestimmte Form gebunden sein müssen, wer diese überprüft und wie sich Strafen bei Nichteinhaltung gestalten, sind noch offen. Der Gesetzgeber hat hier noch keine klaren Regelungen getroffen. Aus der Erfahrung dürfte es noch einige Wochen oder Monate dauern, bis konkrete Details vorliegen. Arbeitgeber sollten diese Zeit unbedingt nutzen und sich schon jetzt um ein entsprechendes Zeiterfassungssystem kümmern. Dieses muss nach heutigem Stand objektiv, verlässlich und zugängig sein und die Arbeitszeiten, Pausen sowie Überstunden transparent abbilden. Auch Betriebe, die bereits über ein solches System verfügen, sollten prüfen, ob dieses die Kriterien erfüllt und gegebenenfalls an neue Formalforderungen angepasst werden kann. Fest steht: Ein einfaches Aufschreiben könnte sich künftig als problematisch erweisen.