Justizia
Die zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer wirft im Tagesgeschäft auch Fragen auf.

Unternehmensführung

2. July 2020 | Teilen auf:

Bufamot: Merkblatt zur befristeten Mehrwertsteuersenkung

Die Bundes-Fachgruppe Motorgeräte (BuFa-Mot) im LandBauTechnik-Bundesverband e.V. stellt ihren Mitgliedern einen Leitfaden zum Handling der befristeten Umsatzsteuersenkung zur Verfügung.

Im Rahmen ihres Corona-Hilfspakets hat die Bundesregierung am 3. Juni die zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt demnach ein jeweils verminderter Umsatzsteuer-Regelsatz von 16 statt 19 Prozent sowie von 5 statt 7 Prozent. Wohl wissend, dass derlei Maßnahmen in kleinen und mittleren Betrieben, zu denen die Motoristen in der Regel zählen, einige Fragen und entsprechende Herausforderungen in der Umsetzung aufwerfen, hat die Bundes-Fachgruppe Motorgeräte (BuFa-Mot) im LandBauTechnik-Bundesverband e.V. gemeinsam mit der Gewerbespezifischen Informationstransferstelle (GIT) ein Merkblatt aufgesetzt, das die drängendsten Fragen beantwortet und auch im weiteren Verlauf Hilfestellung bietet.

Von der Steuersenkung betroffene Umsätze

Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wird, also nicht, wann die Rechnung gestellt wird. Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Es gelten folgende Leistungszeitpunkte:

  • Lieferungen: Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt)
  • Werklieferungen/Werkleistungen: Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk (Abnahme, Hinweis: Eine schriftliche Dokumentation wird empfohlen)
  • Sonstige Leistungen: Tag der Beendigung bzw. der vollständigen Leistungserbringung

Entsprechendes gilt für Teilleistungen (z. B. bei Bauleistungen, die in Teilen abgenommen werden) und bei Dauerverträgen (z. B. Mietverträge, Wartungsverträge, Reinigungsverträge, Dauerlieferverträge u. a.).

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Steuersatz im Leistungszeitpunkt.

Die Frage, welchem Steuersatz (alt/neu) ein Umsatz unterliegt, ist immer nach den vorgenannten Grundsätzen zu klären. Nicht ausschlaggebend ist,

  • wann die Rechnung gestellt wird,
  • ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
  • ob der Leistende oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,
  • ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreicht,
  • wann der Kunde die Rechnung bezahlt bzw. der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt.

Besonderheit Gebrauchtmaschinen

Unverändert bleibt der bei der Veräußerung von Anlagevermögen von sogenannten "pauschalisierenden" Landwirten aktuell gültige Pauschalsteuersatz von 10,7 Prozent. Entsprechend wird das Agenturgeschäft, mittels dessen das "Umsatzsteuerloch" im Gebrauchtmaschinenhandel umgangen werden kann, für die Dauer der Mehrwertsteuersenkung um 3 Prozent-Punkte uninteressanter.

Preisauszeichnung

Anders als vielfach geäußert ist ein komplettes Umettikettieren aller Endpreise nicht zwingend notwendig. Die Preisangabenverordnung gewährt die Möglichkeit, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreise abzusehen, wenn ein Händler bei Preisnachlässen drei Voraussetzungen beachtet: Er setzt die Senkung um durch

  • nach Kalendertagen begrenzte,
  • durch Werbung bekannt gemachte
  • generelle

Preisnachlässe („Pauschalrabatt“). Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums besteht diese Option auch für die anstehende MWSt-Absenkung für das gesamte Sortiment oder aber nur für Teile daraus (dann aber entsprechend transparente Information, für welche). Es reicht also aus, den Pauschalrabatt mit Hinweis „vom 1. Juli bis 31. Dezember“ örtlich zum Beispiel durch einen Aushang bekannt zu machen, als Banner auf der Webseite oder mit entsprechendem Hinweis in Katalogen oder Prospekten.

„Generell“ heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rabatt über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt. Es bleibt jedoch ausdrücklich „der Entscheidung eines jeden Unternehmers überlassen, die Mehrwertsteuersenkung bezogen auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsegmente an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Wird die Mehrwertsteuer-Senkung nicht komplett weitergegeben, müssen die Nettopreise angehoben werden, bis es wieder mit den alten Bruttopreisen passt.

Umsatzsteuer in Angeboten und Verträgen

Wenn vor dem 1.7.2020 Angebote abgegeben bzw. Verträge über Leistungen abgeschlossen wurden, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt, s.o.), dann muss schon jetzt die Umsatzsteuer-Senkung berücksichtigt werden. Dies können zum Beispiel Verträge über Maschinenlieferungen sein, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 abgeschlossen werden, oder auch Wartungsverträge (Dauerveträge“), deren Teilleistungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden.

Bei Vertragsanpassungen sind die umsatzsteuerrechtlichen und die zivilrechtlichen Regelungen nebeneinander zu betrachten: Bereits bestehende Verträge, die noch einen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent vorsehen, müssen entsprechend angepasst werden, z. B. indem allgemein auf den zum Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz verwiesen wird. Denn eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Unternehmer trotzdem geschuldet (kann aber noch berichtigt werden). Der unternehmerische Kunde darf die Vorsteuer jedoch nur in Höhe des tatsächlich geltenden Umsatzsteuersatzes geltend machen. Dies ist etwa bei gewerblichen Mietverträgen zu beachten. Der Vertrag gilt hier in der Regel als Rechnung.

Vereinfachte Regel für Juli

Das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung sieht für den Monat Juli 2020 eine Vereinfachungsregelung vor. Weist danach der Unternehmer für Leistungen, die im Monat Juli 2020 erbracht werden, noch den alten Steuersatz aus und führt die Umsatzsteuer in dieser Höhe an das Finanzamt ab, so kann der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer ebenfalls in dieser Höhe geltend machen. Mit dieser Regelung soll Verzögerungen bei der Umstellung von Kassen- und Abrechnungssystemen Rechnung getragen werden.

Steuersatz bei Anzahlungen

Wurden vor dem 1.7.2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt, s.o.), so galt für diese Anzahlungen zunächst der bisherige Steuersatz. Die Steuer ist in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, zu korrigieren. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums wird es nicht beanstandet, wenn vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Anzahlungen für Leistungen, die zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, bereits mit dem dann geltenden Steuersatz versteuert werden. Eine nachträgliche Korrektur der Anzahlungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Gutscheine

Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweckgutscheinen (Ort der Leistung und Höhe der Umsatzsteuer stehen bei Ausstellung des Gutscheins fest) und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins; eine spätere Korrektur erfolgt nicht. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.

zuletzt editiert am 26.03.2021