2020-05-05T00:00:00Z Corona Sofortmaßnahme: Antrag auf Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Unternehmen, die Corona bedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Darauf weist die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen mbH hin.

Demnach sollen gemäß eines Schreibens des Bundesministerium für Finanzen vom 23. April 2020 Unternehmen, die Corona bedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, eine Liquiditätshilfe erhalten. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme soll für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich weitere notwendige Liquidität geschaffen werden.

Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftssteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.

zuletzt editiert am 26. März 2021
Newsletter