Laut eines aktuellen Schreibens des GKV-Spitzenverbands als Dachverband Bund der Krankenkassen sind Stundungen von KV-Beigträgen für Mitarbeiter nur bis Ende April möglich. Die BuFaMot empfiehlt ihren Mitgliedern daher, am besten noch heute einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Die Bundes-Fachgruppe Motorgeräte (BuFa-Mot) im LandBauTechnik - Bundesverband e.V. empfiehlt ihren Mitgliedern, die Anträge zur Stundung von Sozialabgaben für die Monate März und April am besten noch heute zu stellen und hat dafür ein Musterschreiben aufgesetzt. "Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März nicht eigezogen wird, muss der Antrag heute an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind. Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Gerne können Sie dazu das beigefügte Musterschreiben verwenden", heißt es von der BuFa-Mot. Ergänzend weist man darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.
Hinweis auf irreführende Berichterstattung
Zurück geht die Initiative auf ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverband als Dachverband Bund der Krankenkassen vom 25. März 2020 zu Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge. Darin heißt es:
Wir kommen zurück auf unser Rundschreiben 2020/197 vom gestrigen Tag, mit dem wir Hinweise zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge gegeben haben.
Zwischenzeitlich haben die Empfehlungen eine breite, allerdings teils irreführende, mediale Begleitung erfahren. So wird insbesondere in einigen Berichterstattungen der Eindruck erweckt, die Möglichkeiten eines erweiterten respektive vereinfachten Stundungszugangs seien nahezu an keinerlei Voraussetzungen bzw. Bedingungen geknüpft. Dies ist jedoch ganz eindeutig nicht der Fall. Wir haben hierzu in unseren Hinweisen insbesondere deutlich gemacht, dass vorrangig die seitens der Bundesregierung geschaffenen Mechanismen sowie sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, zu nutzen sind. Dies gilt auch unverändert fort.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in enger Rückkopplung mit dem Bundeskanzleramt in diesem Zusammenhang heute ergänzend gegenüber dem GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass angesichts der gegenüber einer vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorrangig in Anspruch zu nehmenden aufgezeigten Möglichkeiten, die Bundesregierung es für zwingend hält, die empfohlene Handhabung zunächst lediglich bis zum 30. April 2020 zu befristen.
Stundung bislang nur bis Ende April möglich
Demnach können die fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren. Die ergänzenden Hinweise gelten für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, gleichermaßen.
Wir bedauern diese zeitliche Einschränkung, zumal wir um die zahlreichen Anfragen von betroffenen Arbeitgebern und Unternehmen und deren Erwartungshaltung auch gegenüber der Sozialversicherung in dieser schwierigen Situation wissen. Angesichts der eindeutigen Positionierung der Bundesregierung bitten wir jedoch um Verständnis, wenn wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitergehende Empfehlung aussprechen können..