Husqvarna hat im Antidumpingverfahren gegen Mähroboter aus China neue Erkenntnisse erhalten. Welche dies sind, verrät man nicht. Die Frist für eine Entscheidung im Verfahren läuft noch bis 19. Januar 2027.
Am 20. Oktober hat die Husqvarna-Group die Offenlegung wesentlicher Fakten und Überlegungen der Europäischen Kommission im Rahmen der laufenden Antidumping-Untersuchung bezüglich EU-Einfuhren von robotischen Rasenmähern aus der Volksrepublik China erhalten, heißt es vom Unternehmen. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensschritt, der im EU-Handelsschutzrecht vorgesehen ist. Die Inhalte der Offenlegung sind vertraulich und Husqvarna hat bereits vermeldet, dass man sich nicht zu den Inhalten äußern werde. Interessierte Parteien, darunter auch die Husqvarna-Gruppe, haben nun die Möglichkeit, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist bei dieser ihre Stellungnahmen einzureichen. Die Kommission wird diese Kommentare vor ihren Schlussfolgerungen berücksichtigen, heißt es. Der gesetzliche Stichtag für eine Entscheidung über endgültige Maßnahmen im Antidumpingverfahren ist der 19. Januar 2027. Die Husqvarna-Gruppe habe Vertrauen in den Prozess der Kommission, der evidenzbasiert sei und gemäß EU-Recht und dem WTO-Rahmen durchgeführt würde, heißt es weiter von Husqvarna. „Wir sind weiterhin zuversichtlich in den Inhalt des von uns vorgelegten Falls und in die eingereichten Beweise und werden weiterhin voll mit der Untersuchung kooperieren.“
Zum Hintergrund
Im vergangenen Jahr hatte Husqvarna die Europäische Kommission (EK) um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend in China gefertigter Mähroboter ersucht. Konkret wurde der Antrag am 6. Oktober 2025 von der Husqvarna Manufacturing CZ s.r.o. bei der EK eingereicht. Die Kommission sah die die Einleitung eines Verfahrens als gerechtfertigt an und veröffentlichte am 19. November 2025 die „Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China“ mit dem Aktenzeichen (C/2025/6235). Entsprechende Untersuchungen wurden eingeleitet. Mit diesem Zeitpunkt startete auch die Frist für das Verfahren: Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der aktuellen Bekanntmachung abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen bereits innerhalb dieses Zeitrahmens erfolgen, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. Dies geschah jedoch nicht. Am 19. Juni machte die Europäische Kommission in einer weiteren Mitteilung publik, dass es vorerst keine Einführung vorläufiger Maßnahmen geben würde. Angesichts der technischen Komplexität des Falls habe man beschlossen, die Antidumping-Untersuchung fortzusetzen, anstatt zum damaligen Zeitpunkt Maßnahmen zu verhängen, hieß es in der Begründung. Die Frist für die zollamtliche Erfassung durch die EK endet am 24. Dezember 2026.
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