Am 30. Juni ist Stichtag für die etwaige Rückzahlung von Corona-Hilfen. Die Verantwortung für die fristgerechte Begleichung liegt bei den Unternehmen, denen die Hilfen gewährt wurden. In Einzelfällen ist eine Fristverlängerung bis Ende Dezember 2023 möglich.
Laut geltender Vorschrift müssen Unternehmen, die in den Genuss von Corona-Hilfen gekommen sind, bis zum 30. Juni dieses Jahres eine Schlussabrechnung bei ihrem Finanzamt vorlegen. Diese muss zudem von einem prüfenden Dritten abgegeben werden. Infrage kommt hierfür ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Finanzbehörde prüft dann aufgrund der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Schlussabrechnungs-Zahlen und den im Antrag für die Corona-Hilfen angesetzten Schätzungen, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung durch den Unternehmer vorgenommen werden muss. In Einzelfällen kann, ebenfalls durch einen prüfenden Dritten, eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.
Fristen einhalten
In jedem Fall ist es ratsam, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben, denn etwaige Differenzbeträge zugunsten des Unternehmers sind in jedem Fall in voller Höhe zurückzuzahlen. Erschwert wird die Ermittlung einer möglichen Differenz aus geleisteten Corona-Hilfen und bei der Antragstellung zugrunde gelegten Zahlen durch den Umstand, dass sich die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfen während der Pandemie mehrfach geändert haben. Auch der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs ist nicht immer einfach. Umso mehr sollte man sich als Unternehmer frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Noch komplizierter wird es, wenn ein Unternehmensverbund, z.B. in Form einer GmbH & Co. KG besteht. Dann nämlich ist nur eines der Unternehmen berechtigt, die Schlussabrechnung einzureichen.
