Neue Umweltregeln der EU belasten den deutschen Handel. Ab dem 27. September stehen Produkte und Verpackungen, die mit gewissen Nachhaltigkeitskriterien werben, auf dem Prüfstand. Schlimmstenfalls müssen sie vernichtet werden, auch wenn sie bereits beim Handel angeboten werden oder auf Lager liegen.
Hintergrund sind neue Regeln der Europäischen Union (EU) für die Werbung mit Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Sie mussten aufgrund der sogenannten „ Empowering Consumers-Richtlinie “, kurz „EmpCo-RL“, in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert werden. Das hat zur Folge, dass auch viele bereits produzierte und im Unternehmen lagernde Produkte und Verpackungen ab dem 27. September 2026 nicht mehr rechtskonform sind und in Folge auch nicht mehr verkauft werden dürfen. Um Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu vermeiden, müssen deutsche Händler daher ab diesem Stichtag alle nicht mehr rechtskonformen Produkte aus dem Sortiment nehmen und vernichten. Der Handelsverband Deutschland (HDE) und weitere Verbände wie der Industrieverband Garten (IVG) kritisieren diese unzureichenden Abverkaufs- und Übergangsbestimmungen in der Richtlinie. Zwar bessert die EU gerade nach und hat kürzlich ein „Common Understanding“ veröffentlicht. Dieses Papier gibt Behörden einen gewissen Spielraum bei der Auslegung der EmpCo-Richtlinie, etwa indem sie fallbezogen entscheiden, um Warenvernichtungen zu vermeiden. Doch diese Vorlage ist nicht rechtsverbindlich und Wirtschafts- oder Verbraucherverbände müssen sich nicht notwendigerweise an sie halten.
Auch Motoristen betroffen?
Inwieweit auch Motoristen von der neuen Regel betroffen sind und ob auch sie Artikel, die sie bereits an Lager haben, vernichten müssen, weil diese mit nach neuer Regel „unlauteren Aussagen“ werben, ist schwer zu sagen. Laut IVG hat eine gemeinsame Mitgliederbefragung des Verbandes, dem Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten (BHB) sowie dem Herstellerverband Haus & Garten (HHG) ergeben, dass im Handel und eigenen Lagern Waren im Wert eines mittleren zweistelligen Millionenbetrags von den neuen Kennzeichnungsvorgaben betroffen sind. Als besonders kritisch sieht der IVG die Tatsache, dass rund 60 Prozent der betroffenen Produkte nach Angaben der Unternehmen nicht nachträglich umetikettiert werden können. Diese Waren wären ohne Abverkaufsfrist faktisch nicht mehr verkehrsfähig, obwohl sie technisch einwandfrei, sicher und funktionstüchtig sind. Auch wenn nur die Verpackung betroffen ist und eine Anpassung an die neue Deklarierung grundsätzlich möglich wäre, bleibt die Umetikettierung eine Herausforderung, da diese teilweise nur vom Hersteller vorgenommen werden kann oder händisch im Handel erfolgen muss. Erschwert wird die Einschätzung laut den Verbänden zudem durch den Umstand, dass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, welche konkreten Anforderungen künftig gelten werden und ob einzelne Mitgliedstaaten über die europäischen Vorgaben hinausgehende nationale Regelungen einführen werden.
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