Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend chinesischer Mähroboter eingeleitet. Ob daraus konkrete Schritte wie Zölle folgen, ist offen. Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Vorläufige Maßnahmen wären grundsätzlich möglich.
Veröffentlicht wurde die „Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China“ mit dem Aktenzeichen (C/2025/6235) am 19. November 2025. Darin heißt es: Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern vor, dem zufolge die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.“ Eingereicht wurde der Antrag nach einem entsprechenden Verfahren am 6. Oktober 2025 von der Husqvarna Manufacturing CZ s.r.o., wie es in der Bekanntmachung heißt „im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Wirtschaftszweig der Union für Rasenmähroboter“.
Diese Ware ist betroffen
Betroffen von der Untersuchung durch die Europäische Kommission sind wörtlich „Mähroboter mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können“, ebenso die für ihren Betrieb erforderliche Sekundärausrüstung wie Ladestationen oder weitere Ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, beispielsweise Begrenzungskabel oder kabellose Alternativen wie Antennen.
Verfahrensbegründung
Im Raum steht der von Husqvarna Manufacturing CZ vorgebrachte Einwand, dass im Wettbewerb mit Mährobotern aus der VR China nennenswerte Verzerrungen bestehen, die in die Bereiche Produktion und Verkauf hineinspielen. Angeführt wurden hier die staatliche Präsenz im Allgemeinen, Vorschriften im Bereich des Insolvenz- und Eigentumsrechts sowie Verzerrungen in Bezug auf Grund und Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit, die die chinesischen Mähroboter auf dem Markt begünstigten. Mit Blick auf akkubetriebene Mähroboter wies man zudem auf Verzerrungen hin, die damit zusammenhingen, dass mehrere Hersteller und die Hersteller einschlägiger Bauteile wie Akkus direkt oder zu einem erheblichen Anteil im Eigentum der chinesischen Behörden stünden und somit eine direkte staatliche Kontrolle ermöglichten. Auch würden die chinesische Rasenmähroboterindustrie und ihre vorgelagerten Industrien direkt gefördert, etwa mit dem 14. Fünfjahresplan und dem Roboterplan, der Strategie „Made in China 2025“, Beschlüssen des Staatsrats oder den Leitlinien zur künstlichen Intelligenz. Husqvarna führte außerdem an, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind und dass sich die Menge und die Preise der eingeführten Mähroboter u.a. auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt haben und dadurch die Gesamtergebnisse, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Nächste Schritte
Die Europäische Kommission sieht die Einleitung eines Verfahrens zunächst als gerechtfertigt an und leitet daher eine entsprechende Untersuchung ein. Bei dieser wird geprüft, ob, so wörtlich „die untersuchte Ware mit Ursprung im betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.“ Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen nicht etwa dem Unionsinteresse zuwiderläuft. Hierbei können auch Verbraucherorganisationen gehört werden. In jedem Fall beabsichtigt die EU-Kommission, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anzuordnen, um dann gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erheben zu können. Hierzu folgt eine separate Verordnung.
Zeitplan
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der aktuellen Bekanntmachung abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. Sollte die Kommission vorläufige Zölle einführen, teilt sie dies vier Wochen vorher mit. Interessierte Partein, die zu dem Verfahren Stellung nehmen möchten, müssen gewisse Formen und Fristen einhalten, die in der Bekanntmachung ausführlich erläutert sind.
Statement Husqvarna
Ein Statement von Husqvarna gibt es bereits: „Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Beschwerde eine Antidumpinguntersuchung zu Einfuhren von Mährobotern aus China eingeleitet. Nun ist es Aufgabe der Kommission zu prüfen, ob es angemessen ist, den fairen Wettbewerb zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt für Mähroboter durch die Einführung von Antidumpingzöllen zu schaffen. Wir wollen der Untersuchung nicht vorgreifen, sondern warten die Schlussfolgerungen der Kommission ab.“
Auch Motorist hat dazu eine Meinung, wie Sie im unten stehenden Kommentar lesen können. Ebenso in der Dezember-Ausgabe werden wir das Thema vertiefen.
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